· Nachricht · Pensionsrückstellungen
FG Köln hält Rechnungszinsfuß von 6 % für verfassungswidrig
| Der Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen ist laut FG Köln nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gericht hält die Vorschrift des § 6a Abs. 3 S. 3 EStG insoweit für verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG zur Vorabentscheidung angerufen ( FG Köln 12.10.17, 10 K 977/17, FR 18, 24). |
Im Streitfall waren die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB mit einem „atmenden Rechnungszinsfuß“ von 3,89 % (2015) bewertet worden, während für steuerbilanzielle Zwecke auf den festen Rechnungszinsfuß von 6 % abzustellen war. Dadurch erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen gegenüber dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss erheblich.
PRAXISHINWEIS | Die Ansätze der Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz entwickeln sich seit Jahren immer weiter auseinander. Dieser Trend hat sich durch das BilRUG, das zur Ermittlung des handelsrechtlichen Abzinsungszinssatzes auf den Zehn-Jahres-Durchschnittswert abstellt, noch verstärkt. Das BVerfG hat nur erstmals Gelegenheit zu klären, welche Konsequenzen das sich seit Jahren verstetigende niedrige Zinsniveau auf diejenigen steuerlichen Tatbestände hat, die von einem festen Zinssatz von 6 % als Durchschnittszinssatz ausgehen. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare steuerliche Zinstatbestände wie Nachzahlungs- oder AdV-Zinsen haben (s. hierzu aktuell: FG Münster 13.12.17, 7 K 715/15 E; FG Köln 27.4.17, 1 K 3648/14, EFG 17, 1493). |