· Nachricht · Pensionszusage
Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel
| Eine Pensionsrückstellung ist gemäß § 6a EStG steuerlich anzuerkennen, wenn die darin enthaltene Abfindungsklausel im Einklang mit dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG steht und keinen schädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält ( FG Schleswig-Holstein 21.2.17, 1 K 141/15, Rev. BFH: I R 28/17 ). |
Im Falle von Abfindungsklauseln ist strittig, ob für die Umrechnung der zugesagten Leistung in einen Kapitalbetrag der anzuwendende Zins und die Sterbetafeln in der Pensionszusage explizit benannt werden müssen. Es wird auch vertreten, dass der Verweis auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen ausreichen soll. Die Finanzverwaltung hält die Angabe der anzuwendenden biometrischen Faktoren (Sterbetafel) und des Abzinsungssatzes für zwingend erforderlich (BMF 6.4.05, IV B 2 - S 2176 - 10/05, Tz. 3). Dem ist das FG Schleswig-Holstein nun entgegengetreten.
PRAXISHINWEIS | Um in der Praxis auf der sicheren Seite zu sein, sollte der steuerliche Berater einstweilen weiterhin die im o. g. BMF-Schreiben aufgestellten Vorgaben zur Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachten. Für bereits aufgegriffene Altfälle bleiben zunächst Einspruch und ggf. Klage geboten. |