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  • · Nachricht · Pensionszusage

    Keine Minderung der Pensionsrückstellung aufgrund nachträglich unwirksamer Betriebsvereinbarung

    | Wird eine Betriebsvereinbarung über die Dynamisierung von Altersrenten nach dem Bilanzstichtag durch Gerichtsurteil für unwirksam erklärt, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf (15.1.24, 6 K 2351/19 K; Rev. BFH XI R 10/24 ) die aufgrund der Betriebsvereinbarung passivierte Pensionsrückstellung nicht zu vermindern. Das letztinstanzliche Urteil stelle einen wertbegründenden Umstand dar, der bei der Bewertung der Rückstellung nicht zu berücksichtigen ist. |

     

    Für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten seien auch steuerrechtlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag entscheidend, nicht die Sicht im späteren Veranlagungs-, Betriebsprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren. Bessere Einsicht auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag ist danach nur in den rechtlichen Grenzen der Aufhellung der Bilanz durch (wert-)aufhellende Umstände zulässig. Auch für die Bildung und Bewertung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG sei die ‒ verobjektivierte ‒ Einschätzung des Bilanzierenden zum Bilanzstichtag maßgeblich.

     

    PRAXISTIPP | Für das Handelsbilanzrecht ebenso wie für die steuerliche Gewinnermittlung gilt das Stichtagsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB, nach dem Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag zu bewerten sind. Damit einher geht das sog. Wertaufhellungsprinzip, nach dem wertaufhellende Umstände bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, wertbegründende hingegen nicht. Wertaufhellende Umstände sind solche, die zum Abschlussstichtag bereits vorlagen, aber erst hinterher bekannt werden.

    Wertbegründende Umstände sind solche, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten. Die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Umständen ist in der Praxis problembehaftet. Der BFH kann im Revisionsverfahren nun insbesondere klären, ob nach dem Bilanzstichtag ergehende Gerichtsurteile als wertbegründend anzusehen sind.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 38 | ID 50274012