· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Böse Überraschung durch weite Auslegung des Begriffs „Sonderbetriebsvermögen II“
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Eine böse Überraschung erlebten Eheleute, die im Sonder-BV II einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG Anteile an einer AG hielten. Trotz verbindlicher Zusage des Finanzamtes sah der BFH auch einen abgespaltenen Teilbetrieb der AG weiter im Sonder-BV II steuerlich verstrickt und nahm zusätzlich noch einen Entnahmegewinn an (BFH 28.5.20, IV R 17/17, Abruf-Nr. 218120 ). |
Sachverhalt
Die Eheleute A und B sind Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (X). Persönlich haftende Gesellschafterin ohne finanzielle Beteiligung ist die X-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der X ist die Vermietung von Grundbesitz und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen.
Im jeweiligen Sonder-BV II der beiden Mitunternehmer befinden sich deren Anteile an der Y-AG, deren Kerngeschäft die Bebauung und der Vertrieb von Immobilien ist. Durch einen Spaltungsvertrag übertrug die Y-AG ihren Bereich „Vermietung von Wohnimmobilien“ auf die Z-GmbH, deren alleinige Anteilseignerin zum Zeitpunkt der Abspaltung die A war. Das FA hatte den Bereich in einer verbindlichen Auskunft zuvor als Teilbetrieb anerkannt. Für die Übernahme erhöhte die Z-GmbH ihr Stammkapital um 200 EUR und teilte die Kapitalerhöhung A und B je zur Hälfte zu. An der Z-GmbH waren seither A zu 99,6 % (nominal mit 25.100 EUR) und B zu 0,4 % (nominal mit 100 EUR) beteiligt.
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