· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Steuerneutrale Generationennachfolge: Kein Gesamtplan bei Aufteilung einer KG in 2 Schritten
von LRD Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Der BFH hat in einer bemerkenswerten Entscheidung erneut der Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung eine Absage erteilt, wenn ein Steuerpflichtiger nacheinander zwei im Gesetz ausdrücklich zugelassene unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nimmt (BFH 2.8.12, IV R 41/11, Abruf-Nr. 123162). Dies gilt zumindest dann, wenn durch die Kumulation der Begünstigungen der Normzweck einer dieser Begünstigungen nicht konterkariert wird. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Spedition. Beherrschender Mitunternehmer der KG und alleiniger Gesellschafter der Komplementär- GmbH war ursprünglich F. Dieser war außerdem Alleineigentümer des Grundstücks, auf dem die KG ihr Unternehmen betrieb. Das Grundstück war an die KG verpachtet und daher funktional wesentliches Sonder-BV der KG.
Im 1. Schritt übertrug F 80 % seiner Mitunternehmeranteile unentgeltlich auf seine Tochter Z. Die restlichen 20 % der Mitunternehmeranteile sollte Z treuhänderisch für F halten. Außerdem übertrug F seine Anteile an der Komplementär-GmbH ebenfalls unentgeltlich an Z. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 1.HS EStG ist bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen bei der Gewinnermittlung des F der Buchwert der Anteile anzusetzen. Die neue Mitunternehmerin Z ist als Rechtsnachfolgerin nach § 6 Abs. 3 S. 3 EStG an diese Werte gebunden. Die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH ist ertragsteuerlich ebenfalls ohne Auswirkung.
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