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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine eigene Ein-Mann-GmbH & Co. KG zu Buchwerten möglich?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Das FG Düsseldorf hatte jüngst über einen Fall zu befinden, in dem der Gesellschafter einer KG aus der Gesellschaft ausgeschieden war und die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wurde. Zum Zwecke der Sachwertabfindung wurden Wirtschaftsgüter auf eine allein von dem Ausscheidenden geführte Ein-Mann-GmbH & Co. KG übertragen. Streitig war nun, ob dies zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG führte. Das FG lieferte aber gute Argumente für eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG ( FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F, n.rkr., Abruf-Nr. 144196 ). |

    1. Problemstellung

    Scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft gegen Abfindung aus, handelt es sich in der Regel um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), bei der stille Reserven aufzudecken sind. Als Gewinn zählt dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils des Ausscheidenden am Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft übersteigt. Dies gilt sowohl bei der Bar- als auch der Sachwertabfindung.

     

    Wird jedoch ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen, ist eine Übertragung zu Buchwerten möglich (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG).