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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Zur Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (§ 15a EStG)

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob Verluste einer Personengesellschaft vom beteiligten Mitunternehmer (MU) mit dessen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können. § 15a EStG versucht die Ausgleichsfähigkeit auf solche Verluste zu beschränken, die den MU tatsächlich wirtschaftlich belasten. Darüber hinausgehende Verluste der PersGes, die einen MU im Jahr ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, sondern nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen der PersGes dienen, sollen erst zu diesem späteren Zeitpunkt steuerliche Auswirkungen entfalten. Der BFH hat aktuell erneut grundsätzlich dazu Stellung genommen, wann ein nach § 15a EStG ausgleichsfähiger Verlust vorliegt und unter welchen Voraussetzungen eine Einlage einen solchen Verlust darstellen kann (BFH 10.1.22, IV R 8/19, Abruf-Nr.  233309 ). |

    1. Sachverhalt

    An der A-GmbH & Co. KG ‒ die zunächst nur Verluste erwirtschaftete ‒ waren der B mit einem Kommanditanteil von 40.000 EUR, S mit einer Kommandit-einlage von 20.000 EUR sowie K mit einer solchen von 40.000 EUR beteiligt. Die Komplementärin A-GmbH war nicht am Vermögen beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die A-GmbH & Co. KG für jeden ihrer Kommanditisten die folgenden Konten einrichten:

     

    • Ein Kapitalkonto I: Auf diesem unveränderlichen und unverzinslichen Konto sollte der feste Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht werden.