· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Zur Behandlung eines Investitionsabzugsbetrags bei Beendigung einer Mitunternehmerschaft
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Da die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags steuerlich im Regelfall auf mehrere Wirtschaftsjahre Auswirkungen hat, gibt es immer wieder böse Überraschungen, wenn sich in der Zusammensetzung eines Unternehmens in dieser Zeit Veränderungen ergeben. Insbesondere bei Mitunternehmerschaften gilt es, hier Vorsorge zu treffen, um nicht unbeabsichtigte negative Auswirkungen wie Zinsen etc. zu „produzieren“. In einer interessanten Entscheidung hatte es der BFH mit dem Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen GbR zu tun und hat eine eindeutige Entscheidung getroffen (BFH 29.9.22, IV R 18/19, Abruf-Nr. 232690 ). |
Sachverhalt
Die Mutter M gründete zusammen mit ihrer Tochter T 2003 ein Kosmetikstudio in der Rechtsform einer GbR. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug die Beteiligung an Gewinn und Verlust der GbR bei M 90 % und bei T 10 %. Im Jahr 2010 plante die Kosmetik-GbR, in den nächsten Jahren zu expandieren. Wegen eines beabsichtigten Umzuges und der damit einhergehenden Vergrößerung des Kosmetikstudios wäre spätestens im Jahr 2013 die Anschaffung von neuen Möbeln und eines Kfz vonnöten. Entsprechend beantragte die GbR in ihrer Feststellungserklärung betreffend das Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 38.500 EUR, den sie i. H. v. 34.650 EUR der M und i. H. v. 3.850 EUR der T zuordnete. Zeitgleich erklärte T gegenüber dem steuerlichen Berater der GbR, dass bei ausbleibenden Investitionen bis Ende 2013 die Nachversteuerung der Abzugsbeträge für das Jahr 2010 alleine dem Mitunternehmeranteil der T zuzurechnen sei. Die Steuerfestsetzung durch das FA erfolgte antragsgemäß.
Im Laufe des Jahres 2012 kam es zwischen M und T zu Differenzen, in deren Folge die T den Anteil ihrer Mutter an der GbR unentgeltlich übernommen hat und das Kosmetikstudio fortan als Einzelunternehmen weiterführte. Im Jahr 2013 investierte T aus dem 2010 von der früheren GbR geltend gemachten IAB einen Betrag von 2.895 EUR. Im Jahr 2017 erhöhte das FA rückwirkend die Gewinnfeststellung der GbR für das Jahr 2010 um 37.342 EUR (38.500 EUR ursprünglich gebildeter IAB abzüglich 40 % aus 2.895 EUR tatsächlich durchgeführter Investition) Den festgestellten Gewinn verteilte das FA zu 90 % auf M und zu 10 % auf T. Dagegen wehrte sich M. Der BFH gab allerdings dem FA Recht.
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