Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte

    Regelinsolvenzverfahren: BFH muss über Abzug der Kosten entscheiden

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der BFH seinerzeit entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist ( BFH 16.12.21, VI R 41/18, Abruf-Nr. 227825 ). Er war damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt, wonach ein Abzug wenigstens dann zulässig war, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hatte ( BFH 4.8.16, VI R 47/13 ). Diese Ansicht hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Es ist aber noch offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar ggf. sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das FG Hamburg jedenfalls versagt den Abzug. Es hat aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt ( FG Hamburg 19.10.23, 1 K 97/22, Rev. BFH: IX R 29/23, Abruf-Nr. 240761 ). |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Mietobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger. Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Klage vor dem FG blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Begründung des FG ist recht komplex, und es werden auch allgemeine Hinweise mit den Besonderheiten des Falles vermengt, sodass nicht ganz sicher ist, ob das FG zugunsten der Klägerin entschieden hätte, wenn der Sachverhalt anders gelegen hätte.