· Fachbeitrag · Privates Veräußerungsgeschäft
Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer bei Verkauf des selbst genutzten Eigenheims?
von Dipl.-Finw. Alexander Rukaber, Vechta
| Das häusliche Arbeitszimmer ist ein häufiges Konfliktthema zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Meist geht es darum, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und in welcher Höhe die Aufwendungen berücksichtigt werden können. Aktuell hatte sich das FG Köln (20.3.18, 8 K 1160/15) jedoch damit auseinanderzusetzen, ob das häusliche Arbeitszimmer ein selbstständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG darstellt und damit ein Spekulationsgewinn anteilig für das Arbeitszimmer anzusetzen ist. Dem hat das FG aber einen Riegel vorgeschoben. |
1. Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und erzielten im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als Lehrer bzw. Journalistin. Im Oktober 2003 schafften sie eine 130 qm große Eigentumswohnung für 235.000 EUR an und nutzten diese zu eigenen Wohnzwecken. Als Lehrer hatte der Ehemann Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer (19,23 % der Gesamtwohnfläche) in Höhe von 1.250 EUR im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht. Beim Verkauf wollte das FA nun anteilig „Spekulationssteuer“ kassieren:
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Veräußerungserlös 19,23 % von 480.000 EUR = | 92.304 EUR | |
./. | Anschaffungskosten 19,23 % von 235.000 EUR = | 45.191 EUR |
./. | Umbaukosten 19,23 % von 60.000 EUR = | 11.538 EUR |
vorläufiger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG = | 35.575 EUR |
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