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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Pandemiebedingt versäumte Klagefrist: Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden in der Kanzlei

    | Ist die Klagefrist versäumt worden, bleibt betroffenen Beratern nur der Weg über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO. Eine solche Wiedereinsetzung wird aber nur Erfolg haben, wenn man an der Einhaltung der Klagefrist schuldlos gehindert war. Das FG Düsseldorf hat aktuell klargestellt, dass der bloße Hinweis auf einen Verdacht einer COVID-19-Erkrankung bei der eigenen Person oder im familiären oder persönlichen Umfeld nicht dazu führen darf, die Sondervorschrift des § 56 FGO auszuhöhlen. Entscheidend soll danach sein, ob in der Kanzlei ausreichende personelle und organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung gesetzlicher Fristen getroffen worden sind (FG Düsseldorf 29.4.21, 8 K 1416/20 G, EFG 21, 1219). |

     

    PRAXISTIPP | Eine funktionierende Büroorganisation muss in der Lage sein, individuelle Ausfälle zu bemerken und aufzufangen. Vertretungsketten und Informationsketten müssen in Verhinderungsfällen feststehen und nicht erst im Bedarfsfall und dazu auch noch ausschließlich vom Verhinderten angestoßen werden. Die fortwährende Pandemielage führt nicht zwingend dazu, dass die Versäumung von Fristen großzügiger entschuldigt wird. Vielmehr gehen die FG davon aus, dass die Beraterschaft ausreichend Zeit hatte, sich organisatorisch auf die Erschwernisse des alltäglichen (Berufs-)Lebens einzustellen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 399 | ID 47722524