09.11.2024 · Nachricht · Rechtsbindungswillen
Versorgungsvertrag bei nicht vertragsgerechter Zahlung der Baraltenteilsleistungen steuerlich nicht anzuerkennen
| Das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E; Rev. BFH: X R 6/24, Abruf-Nr. 242698 ) hat klargestellt, dass die Anerkennung eines Versorgungsvertrages wegen fehlenden Rechtsbindungswillens zu versagen ist, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen, aber später auch trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des Baraltenteils hat insoweit keine „heilende Wirkung“ und eröffnet auch in den Folgejahren nicht den Sonderausgabenabzug. Der fehlende Rechtsbindungswillen schlägt auch auf die übrigen, tatsächlich immer erbrachten Leistungen (freies Wohnrecht und Energiekosten) durch. |
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