· Fachbeitrag · Reinvestitionsrücklage
Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne neue Investition
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer bösen Überraschung endete der Versuch eines Steuerpflichtigen, eine zu Recht gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein noch unfertiges Gebäude vor dessen endgültiger Herstellung zu übertragen. Der BFH versagte die Übertragung. Damit ging die Rücklage ins Leere, was erhebliche Zinsaufwendungen zur Folge hatte (BFH 22.11.18, VI R 50/16, Abruf-Nr. 207327 ). |
1. Sachverhalt
Die Eltern des Klägers unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2005/06 erzielten sie aus der Veräußerung mehrerer Grundstücke einen Gewinn von rd. 345.000 EUR. In Höhe dieses Veräußerungsgewinns bildeten sie eine Rücklage nach § 6b EStG, die sie nach § 6c Abs. 1 S. 2 EStG als Betriebsausgabe von ihrem Gewinn abzogen. Im Dezember 2006 übertrugen die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn, den Kläger. Bereits im Jahr 2005 hatten die Eltern eine KG gegründet, deren Gesellschaftszweck die Errichtung von Mehrfamilienhäusern war. 90 % der Kommanditanteile übertrugen sie 2005 ebenfalls auf ihre Kinder.
In der Sonderbilanz der KG wiesen die Eltern eine Rücklage in Höhe von 344.770 EUR aus. Dem lag zugrunde, dass sie die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ihr Sonder-BV übertragen hatten. Darin befand sich ebenfalls ein Grundstück, das mit einem Sechsfamilienhaus bebaut wurde. Das Sechsfamilienhaus wurde im Juni 2007 fertiggestellt.
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