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  • · Fachbeitrag · Rücklagen

    Reinvestitionsfrist und nötige Investitionsabsicht bei einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Nach der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition innerhalb von vier Wirtschaftsjahren auszuführen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes beträgt die Frist sechs Wirtschaftsjahre. Der BFH weicht damit von der Verwaltungsanweisung in R. 6.6 EStR ab. Es wird vermutet, dass die Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht (BFH 12.1.12, IV R 4/09, Abruf-Nr. 121439).

    Sachverhalt

    Sohn S übernahm zum 1.7.98 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Bereits im August 1996 war eine Scheune abgebrannt. V bilanzierte zum 30.6.97 eine Forderung gegenüber der Brandversicherung und bildete in gleicher Höhe eine Rücklage für Ersatzbeschaffung. Zum 30.6.98 bestand noch eine Restforderung, die S in die Bilanz zum 1.7.98 unter Minderung der Rücklage übernahm. Forderung und Rücklage wies er zum 30.6.01 unverändert mit 135.000 DM aus.

     

    Bei den Veranlagungen 2001/2002 löste das FA die Rücklage auf und erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 entsprechend. Das FG wies die Klage des S ab, da dieser das Fortbestehen der Investitionsabsicht nicht substanziiert dargelegt habe. Dem folgte der BFH nicht. Nach Auffassung des BFH beträgt die Reinvestitionsfrist in Anlehnung an die zu § 6b EStG geltenden Rechtsgrundsätze allgemein vier bzw. bei Gebäuden sechs Jahre. Daher war die Investitionsfrist im Streitfall zum 30.6.01 noch nicht abgelaufen. S hatte die Rücklage zum 30.6.97 gebildet und musste diese daher spätestens erst zum 30.6.03 auflösen. Das FG muss noch feststellen, ob A - wie vom FG angenommen - die Absicht der Ersatzbeschaffung bereits zum 30.6.02 aufgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, war die Gewinnerhöhung durch das Finanzamt unzulässig.