· Fachbeitrag · Sozialversicherungsprüfung
Mögliches „Aus“ für üppige Säumniszuschläge?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Kommt es im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung zu einer Nachzahlung, werden grundsätzlich hohe Säumniszuschläge fällig. Die Sozialversicherungsprüfer kennen hier keine Gnade, ein Verschulden des säumigen Zahlungspflichtigen wird in aller Regel unterstellt. Doch längst nicht jeder Fall ist eindeutig. In einem Streitfall hat das Bundessozialgericht (BSG) den Sozialversicherungsträgern jüngst eine herbe Niederlage beigebracht (BSG 12.12.18, B 12 R 15/18 R, Abruf-Nr. 206520 ). |
Zum Hintergrund
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen (§ 24 SGB IV). Die Sozialversicherungsprüfer sind diesbezüglich recht hart und vergessen bei ihrer Akribie mitunter den Abs. 2 des § 24 SGB IV. Und der lautet:
„Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“ Nun stellt sich die Frage, wann ein Verschulden oder Unverschulden vorliegt.
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