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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung

    Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: BFH stellt sich auf die Seite der Steuerpflichtigen

    von Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Sowohl bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als auch bei Aufwendungen für den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen. Der BFH folgt insoweit nicht der deutlich restriktiveren Auffassung der Finanzverwaltung. |

    1. Zum Hintergrund

    Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dagegen sind Dienstleistungen, die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, nicht begünstigt (BFH 1.2.07, VI R 77/05, BStBl II 07, 760).

     

    MERKE | Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist der Umstand, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird. Zur Haushaltsführung gehören auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen, d.h. die Grenzen des Haushalts werden - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - im Grundsatz durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

       

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