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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Aktuelles zur Anwendung der 10-Tagesregelung

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet ‒ so will es das Gesetz (§ 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit ist nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen beide Voraussetzungen ‒ Fälligkeit und Zahlungsabfluss ‒ kumulativ vorliegen. Die Regelung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streit geführt und ist auch für den Jahreswechsel 2020/2021 wieder von Bedeutung. |

     

    Frühere Verwaltungsauffassung durch BFH überholt

    Nach früherer Verwaltungsauffassung war bei der Prüfung der Fälligkeit von Steuerzahlungen § 108 Abs. 3 AO zu beachten. Die gesetzliche Fälligkeit nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz wird danach auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.1. verschoben, sofern der 10.1. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

     

    Diese frühere Verwaltungsauffassung ist durch die jüngere BFH-Rechtsprechung (BFH 27.6.18, X R 44/16, BStBl II 18, 781) überholt. Sofern es auf die Fälligkeit ankommt, ist mittlerweile auf die Fälligkeit nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz ohne Beachtung von § 108 Abs. 3 AO abzustellen. Diese neue Rechtsauslegung wendet die Finanzverwaltung auch an. Liegt die Fälligkeit jedoch außerhalb der 10-Tagesfrist, scheidet laut Verwaltung ein Kostenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung tatsächlich innerhalb des 10-Tageszeitraums erbracht wird.