· Fachbeitrag · Steuerticker
Elektrofahrzeuge, Arbeitszimmer & Co.: Das sollten Steuerpflichtige jetzt im Blick haben!
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| In unserem „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die im Berufsalltag schnell übersehen werden. Aktuell geht es um wichtige Neuerungen bei Elektrofahrzeugen, Übernachtungskosten und beim Arbeitszimmer. |
1. Elektrofahrzeuge: Private Stromkosten und Betriebsausgaben
Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge verbreiten sich immer mehr. Wird ein dem Betriebsvermögen zugeordneter Geschäftswagen ‒ sei es als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ‒ (auch) an der privaten Steckdose aufgeladen, stellt der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe dar. Aber wie ist dieser betriebliche Nutzungsanteil zu ermitteln? Hierfür existieren nach Auffassung der Finanzverwaltung mehrere Möglichkeiten:
- a) Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung reicht eine Aufzeichnung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aus (BMF 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 4 zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs).
- b) Der Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms kann zudem auch im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung ermittelt werden.
- c) Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (BMF 26.10.17, BStBl I 17, 1439 Rz. 19a; BMF 14.12.16, BStBl I 16, 1446).
Übersicht / | |||
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb | Ohne zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb | ||
Elektrofahrzeuge | 20 EUR/mtl. | Elektrofahrzeuge | 50 EUR/mtl. |
Hybridelektrofahrzeuge | 10 EUR/mtl. | Hybridelektrofahrzeuge | 25 EUR/mtl. |
Beachten Sie | Diese lohnsteuerlichen Pauschalwerte gelten gegenwärtig für den Zeitraum vom 1.1.17 bis zum 31.12.20. Sollte der zeitliche Anwendungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus verlängert und/oder die Pauschalen angepasst werden, schlägt dies automatisch entsprechend auf den Betriebsausgabenabzug durch.
PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung spricht nur von dem Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Anteil. Es stellt sich zudem die Frage nach der Folgewirkung auf die Höhe der Nutzungsentnahme. Bei Anwendung der 1 %-Regelung dürfte sich auf die Höhe der Nutzungsentnahme keine Auswirkung ergeben, weil diese den privaten Nutzungsanteil fingiert. Kommt die Fahrtenbuchmethode zum Ansatz oder liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor, sind in die Gesamtkosten aber auch die o. g. Stromkosten einzubeziehen. Entsprechendes dürfte für die Anwendung der Kostendeckelung gelten. |
2. Übernachtungsnebenkosten: Neuer Kostenabzug möglich
In § 9 Abs. 1 S. 3 wurde mit Wirkung ab 2020 eine neue Nr. 5b EStG aufgenommen. Hiernach gilt Folgendes:
„Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.“
Mit dieser Ergänzung soll typisierend eine gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer eingeführt werden, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer). Üblicherweise entstehen diesen Personengruppen Mehraufwendungen während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers. Über § 4 Abs. 10 EStG gilt diese Regelung entsprechend auch für Gewinneinkünfte.
PRAXISTIPP | Durch die Einführung der gesetzlichen Pauschale von 8 EUR, die für Inlands- und Auslandsfälle einheitlich gilt, entfällt der Einzelnachweis. |
Die gesetzliche Pauschale scheidet aber aus, sofern keine Übernachtung stattfindet (eintägige Auswärtstätigkeit).
| |||
Der Arbeitnehmer A ist als Fahrer einer Spedition tätig. Er beginnt eine inländische Auswärtstätigkeit am 2.2.20 um 20:00 Uhr. Diese Auswärtstätigkeit endet am 4.2.20 um 18:00 Uhr. | |||
Tagegeld | Übernachtungsnebenkosten | Summe | |
2.2.20 | 14 EUR | 8 EUR | 22 EUR |
3.2.20 | 28 EUR | 8 EUR | 36 EUR |
4.2.20 | 14 EUR | 8 EUR | 22 EUR |
Summe | 56 EUR | 24 EUR | 80 EUR |
Für die steuerfreie Zahlung der Übernachtungsnebenkostenpauschale ist nicht Bedingung, dass der Arbeitgeber auch steuerfreie Mehraufwendungen für Verpflegung leistet.
PRAXISTIPP | Der Arbeitgeber hat i. d. R. die steuerfrei erstatteten Mehraufwendungen für Verpflegung auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Die steuerfreie Erstattung ist dann im Veranlagungsverfahren erkennbar. Eine Aufzeichnungspflicht auf der Lohnsteuerbescheinigung existiert jedoch für die steuerfrei gezahlten Übernachtungsnebenkosten nicht. Dies gilt sowohl für die Fälle der Abrechnung nach Einzelnachweis als auch bei Anwendung der neuen Aufwandspauschalierung. |
Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen; so können weiterhin auch höhere Aufwendungen als 8 EUR nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen kann entweder tageweise oder auf Grundlage eines nach Maßgabe des BMF-Schreibens v. 4.12.12 (IV C 5 ‒ S 2353/12/10009, BStBl I 12, 1249) ermittelten Durchschnittswerts erfolgen. Ergibt sich nach der Durchschnittswertermittlung ein unter 8 EUR liegender Betrag, kann ab 2020 mit der neuen Pauschale abgerechnet werden.
3. Häusliches Arbeitszimmer und Ehegatten
Ist ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, müssen die dem Grunde nach abziehbaren Kosten ermittelt werden.
PRAXISTIPP | Bis einschließlich VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschließlich AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind (H 9.14 LStH „Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen“ 6. Spiegelstrich). Diese Vereinfachung ist seit dem VZ 2018 nicht mehr enthalten, worauf die Finanzverwaltung nochmals hingewiesen hat (SenFin Bremen 4.11.19, 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1; siehe auch ESt-Info 1/2020). |
Es ist zu unterscheiden (siehe BFH 6.12.17, VI R 41/15, BStBl II 18, 355) zwischen
- grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) und
- nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten ‒ in voller Höhe abziehbar, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag).
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation Nr. 2020/01 (8.1.20, VI 308-S 2145-116) detaillierter als der Senator für Finanzen Bremen (SenFin Bremen 4.11.19, 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1) zu dieser Thematik Stellung bezogen. Die Anwendungsgrundsätze werden nachfolgend dargestellt.
PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten. |
Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.
Nach der BFH-Rechtsprechung zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbst genutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen (BFH 6.12.17, VI R 41/15, BStBl II 18, 355, m. w. N.).
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, soll hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung vertreten werden:
| ||
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten).
Beispiel
Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 EUR auf das Arbeitszimmer.
Abziehbar entsprechend dem Miteigentumsanteil: 1.500 EUR (ggf. Begrenzung auf 1.250 EUR (§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG) | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (vgl. BFH 23.8.99, GrS 5/97, BStBl II 99, 774). | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand (BFH 23.8.99, GrS 2/97, BStBl II 99, 782: Orientierungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind [z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. Ä. Kosten], sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FinMin: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“). | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, vertritt die Finanzverwaltung hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung:
| ||
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar. | 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (beträgt der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche, sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar). | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
| ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (BFH 23.8.99, GrS 5/97, BStBl II 99, 774). | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand (BFH vom 23.8.99, GrS 2/9, BStBl II 99, 782: Orientierungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind [z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. Ä. Kosten], sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FinMin: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“). | Die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |