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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung auf den Punkt gebracht

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie auf brandaktuelle Neuerungen hin, die Sie in Ihrem Berufsalltag kurzfristig umsetzen müssen. |

    1. Neues aus der Gesetzgebung

    1.1 Unterhaltsaufwendungen

    Mit Wirkung ab dem VZ 2015 können Aufwendungen für den Unterhalt einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Person gemäß § 33a Abs. 1 EStG nur noch dann abgezogen werden, wenn der Leistende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person angibt. Die unterhaltene Person muss dem Steuerpflichtigen für diese Zwecke die ihr erteilte Identifikationsnummer mitteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Neuregelung hat der Gesetzgeber mit dem „Kroatiengesetz“ verabschiedet (vgl. Günther in GStB 14, 309 ff.). Diese Regelung hat zwar grundsätzlich erst für die Einkommensteuer-Erklärung 2015 Bedeutung. Doch Handlungsbedarf könnte sich auch schon früher ergeben. Sofern entsprechende Unterhaltsaufwendungen nämlich im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden sollen, verlangt die Finanzverwaltung die Identifikationsnummer bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2015. Der Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag enthält dafür ein neues Eintragungsfeld. Ein vereinfachter Lohnsteuerermäßigungsantrag 2015 dürfte bei Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen ausscheiden.