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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus Gesetzgebung und Finanzverwaltung auf den Punkt gebracht

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    | In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es unter anderem um Änderungen beim Realsplitting durch das Steueränderungsgesetz 2015 und um Neues zur Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht. |

    1. Realsplitting und ID-Nr.

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Grundhöchstbetrag beträgt 13.805 EUR. Er erhöht sich um die übernommenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Korrespondierend hat die den Unterhalt empfangende Person die Zahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Dies wird nur auf übereinstimmenden Antrag beider (ehemaliger) Ehegatten/Lebenspartner durchgeführt. Der Unterhalt leistende Ehegatte bzw. Lebenspartner erstattet später die beim Empfänger durch die Versteuerung entstandene Einkommensteuer nebst Annexsteuern.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl I 15, 1834) ist Abzugsvoraussetzung die Angabe der erteilten ID-Nr. i.S.d. § 139b AO der unterhaltenen Person in der ESt-Erklärung des Unterhalt Leistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Hintergrund für diese Änderung ist, dass der Bundesrechnungshof ein Vollzugsdefizit festgestellt hat. Diese Änderung gilt nach den allgemeinen Anwendungsregeln in § 52 Abs. 1 EStG erstmals ab dem VZ 2016 - und zwar auch im Lohnsteuer-Abzugsverfahren.