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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Im „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. |

    1. § 35a EStG trotz Baukindergeld möglich

    § 35a Abs. 3 S. 2 EStG bestimmt einen Förderausschluss für bereits öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Werden i. R. v. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

     

    • Beispiel

    Eigentümer E saniert sein Einfamilienhaus. Er lässt eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder. Dies hat zur Folge, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für diese Maßnahme ausscheidet. Gleichzeitig lässt E an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung. Für die darauf entfallenden Arbeitskosten kann er daher die Steuerermäßigung beanspruchen.