· Fachbeitrag · Steuerticker
Neues aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf den Punkt gebracht
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Im „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es um Zahlungen der Eltern für die Basiskranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes, um schwankenden Arbeitslohn bei geringfügig Beschäftigten und um die Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren. |
1. Absetzung von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes durch die Eltern
Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern. Dazu ein Blick in die neuen Erklärungsvordrucke:
1.1 BFH versus Finanzverwaltung
Eltern können auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als eigene Beiträge i. R. d. Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und die Aufwendungen selbst „getragen“ haben. Der BFH legt diesen Begriff allerdings enger aus als die Finanzverwaltung. Die Eltern müssen nach dessen Auffassung die Beiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind in Form von Barunterhalt erstattet haben (BFH 13.3.18, X R 25/15, DStR 18, 2133).
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