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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Neues aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf den Punkt gebracht

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Im „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. |

    1. Für welche „Geschenke“ gilt die 35-EUR-Freigrenze?

    Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist nur zulässig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewandten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Doch gilt das auch für Aufmerksamkeiten? Greift der Geschenkebegriff auch bei Gewinnen aus Verlosungen oder Preisausschreiben? Und welche Besonderheiten gelten für Streuwerbeartikel?

     

    1.1 Aufmerksamkeiten

    Als Aufmerksamkeiten gelten Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2015).