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  • · Nachricht · Supersportwagen

    Abschreibung eines Luxus-PKW im Betriebsvermögen problematisch

    | Das FG München (10.10.22, 7 K 1693/20, NZB BFH: XI B 100/22) hat entschieden, dass die Anschaffung eines Supersportwagens und dessen Einsatz, um Kunden und Sponsoren ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen sowie zu Marketingzwecken, zu den „schädlichen“ ähnlichen Zwecken i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG gehören. Das Abzugsverbot differenziere nicht danach, ob Aufwendungen nur Kosten verursachen oder ob es sich um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter handele, mit denen Gewinne erzielt werden könnten. |

     

    Der Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb von betrieblich genutzten Luxusfahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt sein. Zum einen, wenn die Aufwendungen einem „ähnlichen Zweck“ wie die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten dienen. Zum anderen kommt auch ‒ quasi als nachgelagerter Auffangtatbestand ‒ das Abzugsverbot für unangemessenen Aufwand nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Die bisherige Praxis der Finanzämter beurteilt diese Fälle ‒ soweit ersichtlich ‒ in aller Regel nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG und wägt dabei ab, inwieweit aufgrund der Größe und des Geschäftserfolgs des Unternehmens die Höhe der Anschaffungskosten noch angemessen ist. Dabei wird der Betriebsausgabenabzug ggf. (lediglich) auf einen angemessenen Teil beschränkt (Folge: AfA-Kürzung). Im Unterschied dazu führt die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ‒ ohne Angemessenheitsprüfung - zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Kosten des betreffenden Fahrzeugs. Mandanten sollten über dieses Steuerrisiko möglichst schon bei Anschaffung eines Sport- oder Luxuswagens für das BV hingewiesen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 355 | ID 49678415