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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckervergütung

    Einkünfte aus V+V: Periodengenaue Veranlassung der Kosten für eine Dauertestamentsvollstreckung

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Aufteilung der Kosten auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an ( BFH 8.11.17, IX R 32/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Steuerpflichtige war Alleinerbin ihrer im Jahr 2002 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. Nach der testamentarisch angeordneten Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker für die Dauer von 20 Jahren als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. EUR. Davon entfielen ca. 19 % auf den Grundbesitz und 81 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Klägerin monatlich 5.000 EUR zzgl. USt. Die Steuerpflichtige machte die Vergütungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus V+V geltend.

     

    Bis 2008 teilte sie die Kosten zunächst nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung, 81 % Kapitalvermögen). Ab 2009 hingegen machte sie 90 % der Aufwendungen für die Testamentsvollstreckung bei den Einkünften aus V+V geltend, da 90 % der vom Testamentsvollstrecker aufgewandten Zeit auf die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser entfiel. Das lehnte das Finanzamt ab und verteilte die Gebühren für die Testamentsvollstreckung nach dem ursprünglichen Schlüssel. Dies führte dazu, dass sich der Teil der Gebühren für die Kapitaleinkünfte steuerlich ab 2009 mit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr auswirkte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH verwies die Sache jedoch zwecks weiterer Feststellungen zurück an die Vorinstanz.

     

    Anmerkungen

    Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst ‒ so die BFH-Richter. Für die Aufteilung komme es in diesen Fällen auf die Zusammensetzung des Nachlasses an.

     

    Das Finanzgericht war noch davon ausgegangen, dass die Aufteilung der einheitlichen Vergütung auf die einzelnen Einkunftsarten durch die historische Zusammensetzung des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls vorgegeben sei. Dem folgte der BFH jedoch nicht. Zu berücksichtigen sei vielmehr die Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH stellte klar, dass eine andere Rechtsauffassung nicht nur dem Abschnittsprinzip widerspreche, sondern auch zu rechtlich nicht haltbaren Ergebnissen führen würde. Denn hätten sich im Zeitpunkt des Erbfalls nur Immobilien im Nachlass befunden, könnte die einheitliche Vergütung auch dann noch in voller Höhe abgezogen werden, wenn sich in späteren Veranlagungszeiträumen hauptsächlich nur noch Kapitalvermögen im Nachlass befinde. Im umgekehrten Fall wäre der Werbungskostenabzug ab 2009 vollständig ausgeschlossen, auch wenn sich später im Nachlass überwiegend Immobilien befinden würden. Das würde aber dem objektiven Nettoprinzip klar widersprechen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 264 | ID 45393564