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  • · Fachbeitrag · Übertragung der Steuerschuldnerschaft

    Der Einbau von Betriebsvorrichtungen in ein Gebäude ist nun doch keine „Bauleistung“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, soweit der Leistende eine „Bauleistung“ an einen seinerseits bauleistenden Unternehmer erbringt. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass auch der Einbau von Betriebsvorrichtungen oder sonstigen Anlagen zu den „Bauleistungen“ zählt, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden werden und diese Verbindung nicht ohne größeren Aufwand wieder gelöst werden kann. Der BFH sieht das für Betriebsvorrichtungen jedoch nun anders ( BFH 28.8.14, V R 7/14, Abruf-Nr. 172901 ). |

    1. Das Ausgangsverfahren

    Die auf Anlagenbau spezialisierte A-KG entwickelt Klimatechniksysteme für industrielle Großfeuerungsanlagen und baut diese auch bei ihren Kunden ein. Die Systeme sollen einen störungsfreien Betrieb der in den Maschinenhallen aufgebauten Öfen gewährleisten; die Entlüftung der Produktionsgebäude selbst erfolgt über separate Klimaanlagen. In den Produktionshallen der D hatte die KG den Einbau entsprechender Abluftsysteme übernommen und vergab Teile ihrer Montagearbeiten (hier: den Rohrleitungsbau) an Subunternehmer S, der seine Arbeiten der KG mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellte. Das FA verweigerte der KG hieraus jedoch den Vorsteuerabzug, da es die Montagearbeiten in der Produktionshalle als „Bauleistungen i.S. von § 13b UStG“ einordnete und die KG somit als Steuerschuldner ansah.

    2. Zum Hintergrund

    Die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG betrifft wortlautgemäß nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks - im Sinne einer Erweiterung, Verbesserung, Erhaltung oder Beseitigung - auswirken. Bereits die Vorinstanz hatte hierzu geurteilt, die streitgegenständliche Entrauchungsanlage sei eine eigenständige „Betriebsvorrichtung“ und kein Gebäudebestandteil, da die Werkshalle bereits über eine eigene Klimaanlage verfüge, während die Entrauchungsanlage der Herstellung von „Reinraumbedingungen“ (hier: für die Herstellung von Solarzellenplatten) diene. Dieser Einschätzung schloss sich der BFH in der Revision an.