· Nachricht · Umsatzsteuer
Ärztliche Heilbehandlungen als begünstigte Teilleistungen einer im Übrigen nicht begünstigten Krankenhausleistung
| Das FG Schleswig-Holstein (17.5.22, 4 K 119/18, Rev. BFH: V R 10/22 ) hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird danach ‒ bezogen auf die Heilbehandlung ‒ nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG dem Grunde nach eröffnet ist. |
Im Streitfall hatte eine in Form einer GmbH betriebene „Klinik“ Operationen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durchgeführt. Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter war ein Arzt, der auch selbst die Operationen durchführte.
PRAXISTIPP | Das FG stellt sich damit gegen das Urteil des FG Düsseldorf (17.2.17, 1 K 1994/13 U, EFG 17, 1305). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater die betroffenen Umsatzsteuerbescheide unbedingt offenhalten. Zu den praktischen Folgeproblematiken, falls der BFH die Entscheidung des FG bestätigt, siehe im Einzelnen Hütte, EFG 22, 1497, 1504). |