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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Außenprüfung: Kein „echtes Mehrergebnis“ bei jahresübergreifender Umsatzverlagerung

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wenn im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird, dass Umsätze oder Vorsteuerbeträge einem anderen Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, ist dieser Vorgang zunächst einmal lästig, weil er viel Arbeit verursacht. Doch mitunter versuchen die Finanzämter daraus „echte Mehrergebnisse“ zu erzielen, indem korrespondierende Änderungen verweigert werden. So wird die Umsatzsteuer des einen Veranlagungszeitraums erhöht, die Steuer des anderen Veranlagungszeitraums aber nicht gemindert, obwohl es de facto um ein und denselben Sachverhalt geht. Zumindest für Fälle wie den nachfolgend geschilderten kann nun aber Entwarnung gegeben werden. Der Weg zu einer Änderung nach § 174 AO ist eröffnet und Umsätze müssen nicht doppelt versteuert werden ( BFH 29.8.24, V R 19/22 ; BFH/NV 25, 117 Nr. 1, Abruf-Nr. 244975 ). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin führte in ihrer Werkstatt Reparaturen an Fahrzeugen des Herstellers X durch, die dieser im Rahmen von „Gewährleistungen“ vergütete. Die Klägerin berechnete ihre Steuer nach vereinbarten Entgelten. Sie verbuchte ihre Ansprüche gegen X für die Reparaturleistungen auf einem „Vergütungskonto“. Der Saldo auf diesem „Vergütungskonto“ belief sich am Ende des Jahres 2012 auf 32.518,58 EUR wobei die Klägerin die hierfür erbrachten Leistungen nicht bereits in 2012 versteuerte, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2013 (Streitjahr). Zum Ablauf des Streitjahrs ergab sich ein Vergütungssaldo von 102.642,67 EUR, wobei die Klägerin die hierfür erbrachten Leistungen wiederum nicht im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2014 versteuerte.

     

    Das Finanzamt beanstandete die erst mit Vereinnahmung vorgenommene Versteuerung und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 um den Vergütungssaldo 2013 in Höhe von 102.642,67 EUR. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 ‒ korrespondierend zu der vorgenommenen Erhöhung ‒ um den Vergütungssaldo 2012 in Höhe von 32.518,58 EUR zu mindern, der ja bereits in 2013 versteuert wurde, tatsächlich aber im Jahr 2012 hätte versteuert werden müssen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Die Klage beim FG hatte zwar keinen Erfolg, doch der BFH sah die Revision als begründet an und tenorierte wie folgt: