· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH hat sich zur Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit klar positioniert
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, für das der Vorsteuerabzug erfolgte, innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, so ist bekanntlich eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen. Doch wie ist zu verfahren, wenn ein Gebäude umgebaut wird, um darin zum Beispiel eine Cafeteria zu betreiben, sich diese Investition aber nach einiger Zeit als erfolglos herausstellt und die Cafeteria anschließend leer steht? Müssen „erfolglose Unternehmere“ die Vorsteuer für ungenutzte Räumlichkeiten korrigieren? Der BFH hat hierzu nun deutliche Worte gefunden. |
Kurz zum Schlagabtausch zwischen BFH und EuGH
Der BFH hatte diese Frage dem EuGH vorgelegt, der mit Urteil vom 9.7.20 entschieden hat, dass der Steuerpflichtige zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet sein kann. Das ist der Fall, wenn Räumlichkeiten leer stehen, diese aber seit dem Leerstand einer (anderweitigen) steuerfreien Tätigkeit zuzuordnen sind. In der Sache war nunmehr wieder der BFH am Zuge, der die ‒ leider nur schwer verständlichen ‒ Ausführungen des EuGH mit Leben gefüllt hat. Die Thematik soll hier noch einmal kurz dargestellt werden, da sie für die Praxis erhebliche Bedeutung haben kann (BFH 27.3.19, V R 61/17, BFH/NV 19, 786 Nr. 7; EuGH 9.7.20, C-374/19, BFH 27.10.20, V R 20/20).
Der zu klärende Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Im Jahr 2003 errichtete sie in einem Anbau eine Cafeteria, die sie auch für einige Jahre betrieb und damit fast ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte, da die Cafeteria nur für auswärtige Gäste gedacht war. In den Streitjahren 2009 bis 2012 wurden in der Cafeteria jedoch keine Warenumsätze mehr ausgeführt. Nach Angaben der Klägerin seien die Räumlichkeiten nur sporadisch für Versammlungen oder Feierlichkeiten der Heimbewohner weiter genutzt worden. An den restlichen Tagen stünden sie leer. Dies führte nach Ansicht des Finanzamts zu einer Berichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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