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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Das Halten von Rennpferden als Repräsentationsaufwand

    | Wer Rennpferde hält, ist steuerlichen Kummer gewohnt. Doch die ertragsteuerliche Einstufung als Liebhabereibetrieb ist nur die eine Seite der Medaille. Auch umsatzsteuerlich steht oft einiges auf dem Spiel. Das Halten der Pferde kann nämlich selbst dann überwiegend der persönlichen Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen, wenn der Pferderennstall ein professionell geführter Betrieb ist, der erhebliche Umsätze generiert. In diesem Fall ist die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar (FG Köln 18.4.18, 9 K 2738/15, EFG 18, 1405; Rev. BFH XI R 19/18 ). |

     

    Nicht abziehbar sind gemäß § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG umfasst dabei u. a. Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Nach Auffassung des FG fällt das Halten von Rennpferden unter „ähnliche Zwecke“. Größe und professionelle Führung des Betriebs sollen dabei unerheblich sein.

     

    PRAXISTIPP | Ist die Einstufung als Liebhabereibetrieb in der Rennsportszene noch an der „Tagesordnung“, trifft eine umsatzsteuerliche Behandlung als Repräsentationsaufwand viele Pferdeeigentümer noch härter. Denn ob beim Ankauf von Pferden die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, bewirkt einen erheblichen Finanzierungseffekt. Dass diese negative Folge auch professionell geführte Betriebe treffen kann, zeigt der Besprechungsfall. Man darf gespannt sein, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilen wird.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 73 | ID 45707084