· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Dauerstreitpunkt“ Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei Aufwendungen für eine Fotovoltaikanlage
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Immer wieder kommt es zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen zum Streit darüber, wie die Vorsteuer aus Anschaffungen für gemischt genutzte Gegenstände aufzuteilen ist. Fallen Aufwendungen für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage an, geht es meist um erhebliche Vorsteuerbeträge, da die Installation solcher Anlagen oft mit umfangreichen Dachsanierungen verbunden ist. In einem solchen Fall hat der BFH nun generelle Grundsätze zur Vorsteueraufteilung festgelegt ( BFH 3.8.17, V R 59/16, Abruf-Nr. 196612 ). |
Sachverhalt
Die Ehefrau betrieb als Unternehmerin eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach des ihrem Ehemann allein gehörenden Anwesens. Das Grundstück bestand aus einem Wohnhaus und einer Scheune, die aber mit einem gemeinsamen Dach versehen waren. Die Eheleute nutzten das gesamte Gebäude nichtunternehmerisch, das Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken und die Scheune als Pferdestellplatz und Garage. Für den Betrieb der Fotovoltaikanlage vermietete der Ehemann seiner Frau die benötigten rd. 150 qm Dachfläche über dem Scheunenteil.
Zur Vorbereitung der Montage der Fotovoltaikanlage beauftragte die Ehefrau einen Dachdecker. Bei den Arbeiten, die die gesamte Dachfläche von 470 qm betrafen, ging es u. a. um die Abnahme der Ziegel und Dachlattung, das Anbringen einer bitumierten Dachschalungsbahn mit neuen Konterlatten, die Wiedereindeckung des Dachs mit den ursprünglich verwendeten Dachziegeln und die Montage neuer Schneestoppnasen. Auf einer Teilfläche von 258 qm wurde das Dach zusätzlich mit einer Rauhschalung versehen. Insgesamt rechnete der Handwerker gegenüber der Ehefrau Dachdeckerleistungen von 20.615,15 EUR zzgl. 3.916,29 EUR USt ab. Davon entfielen 10.748,42 EUR zzgl. 2.042,20 EUR USt auf die Arbeiten am Scheunendach.
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