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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Drohende Änderung bei der Vorsteuerkorrektur „verlorener Anzahlungen“ - der EuGH ist am Zug!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach § 17 UStG ist bei Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auch der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu korrigieren. Dies gilt auch für Vorsteuern aus Anzahlungen, soweit der jeweilige Umsatz letztlich nicht zur Ausführung gelangt ist. Im Verfahren C-107/13 hatte der EuGH die Vorsteuerrückforderung des Fiskus nicht von einer Rückgewähr der Anzahlung abhängig gemacht. Die beiden USt-Senate des BFH wollen nun vom EuGH geklärt wissen, welche Auswirkungen das auf die bisherige Besteuerungspraxis in Deutschland hat ( BFH 21.9.16, V R 29/15 u. XI R 44/14). |

    1. Bisherige Besteuerungspraxis

    Die Frage, ob ein Unternehmer aus einer „verlorenen Anzahlung “ nachträglich auch noch die abgezogene Vorsteuer an das FA zurückzahlen muss, hat nicht nur hohe Praxisrelevanz, sondern auch erhebliches finanzielles Gewicht:

     

    • Beispiel

    Unternehmer LE hat bei Stahlbauunternehmer S eine Montagehalle für brutto 5.950.000 EUR in Auftrag gegeben. Ausweislich des Vertrags hat LE eine Anzahlung von 20 % zu leisten, die er nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung über 1.000.000 EUR zzgl. 190.000 EUR USt auch an S überweist. Den diesbezüglichen Vorsteuerabzug hat er in seiner USt-Voranmeldung berücksichtigt. S meldet kurz darauf Insolvenz an. Das Insolvenzgericht lehnt die Verfahrenseröffnung jedoch mangels Masse ab, sodass LE seine Anzahlung von 1.190.000 EUR abschreiben muss.

     

    Angesichts der abgelehnten Insolvenzeröffnung ist gewiss, dass es nicht mehr zur Ausführung der Leistung durch S kommen wird. Es stellt sich daher die Frage, ob LE die abgezogenen Vorsteuern an das FA zurückzahlen muss. Denn nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG hat dies zu erfolgen, soweit „… für eine vereinbarte … Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist …“. Das die Rückzahlung auslösende Moment ist vorliegend gegeben, da bereits Gewissheit besteht, dass die Montagehalle von LE nicht mehr erstellt werden wird.

     

    Während die Finanzämter früher bereits auf diesen „Gewissheitszeitpunkt“ die abgezogene Vorsteuer zurückforderten, hatte der BFH zwischenzeitlich seine Auffassung ausdrücklich geändert. Danach sollte die Bemessungsgrundlage i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum gemindert werden, in dem die Anzahlung tatsächlich zurückgewährt worden sei (BFH 2.9.10, V R 34/09). Dieser Rechtsprechungsänderung war die Finanzverwaltung dann auch gefolgt (BMF 9.12.11, BStBl I 11, 1272).