· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ein Grillstand-Betreiber ist kein Breznläufer ‒ oder vielleicht doch?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| In GStB 17, 395 wurde das „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH kommentiert ( BFH 3.8.17, V R 15/17 ). Fast unbemerkt geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. Senats zur „Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten“. Diese Umsätze sollen nämlich dem Regelsteuersatz unterliegen ( BFH 24.7.17, XI B 37/17 ). Die Finanzverwaltung wird diese Entscheidung ‒ auch wenn es sich nur um die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde handelt ‒ wohl zum Anlass nehmen, wichtige Elemente des Breznläufer-Urteils nicht anzuwenden. Dabei unterscheiden sich die Sachverhalte aus Sicht des Praktikers nicht wesentlich voneinander. |
Sachverhalt
Ein Gastronom verkaufte an seinem Grillstand gebratene Fische, Grillhähnchen und Pommes frites. Die Fische wurden den Kunden in Papier eingewickelt übergeben. Auch die Grillhähnchen waren in Papier eingewickelt oder wurden auf Papptellern ausgereicht. Pommes frites gab es in Tüten verpackt oder in Papierschalen. Mehrweggeschirr wurde nicht verwendet.
Den Grillstand hatte der Gastronom vom Betreiber des Biergartens gepachtet. Er war laut Pachtvertrag verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten des Biergartens zu betreiben. Neben dem Pachtzins hatte er u. a. anteilige Pauschalen für die Müllabfuhr sowie für das Sauberhalten des Biergartens zu entrichten. Der Betreiber schloss auch mit anderen Unternehmern Verträge für Verkaufsstände mit weiteren Waren ab. Er selbst verkaufte nur Getränke.
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