· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Erneut: Kein Leistungsaustausch beim Kauf „zahlungsgestörter“ Forderungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Anfang 2012 hatte der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, der Käufer „zahlungsgestörter Forderungen“ erbringe gegenüber dem Verkäufer durch Übernahme des Ausfallrisikos und Übernahme des Einzugs keine umsatzsteuerliche Dienstleistung. Vielmehr stelle der Forderungsverkauf umgekehrt einen gemäß § 4 Nr. 8c UStG steuerfreien Umsatz dar. Eine Reaktion des BMF darauf ist bislang ausgeblieben. Nun hat der BFH seine Rechtsauffassung nochmals bekräftigt und das BMF damit in Zugzwang gebracht ( BFH 4.7.13, V R 8/10 ). |
1. Das Verfahren
Mit Vertrag vom 18.2.05 veräußerte die DE-AG (DE) - ein inländisches Kreditinstitut - ein Portfolio notleidender Einzelforderungen mit einem Nominalwert von 295 Mio. EUR nebst Sicherheiten an die in Großbritannien ansässige GB-Ltd. (GB) für 42,4 Mio. EUR (= 14,34 % des Nennwerts). Das Ausfallrisiko ging auf die GB über. Die Forderungen resultierten aus Darlehenverträgen, die die DE wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte. Laut Vertrag sollte die Übertragung rückwirkend auf den 31.12.04 erfolgen und der Kaufpreis noch um die im Rückwirkungszeitraum erfolgten Portfolioeinnahmen bzw. -kosten bereinigt werden; letztlich wurden 38,4 Mio EUR an DE gezahlt.
Im Vertrag gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die GB mit dem Ankauf der Forderungen keine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringe; zugleich legten sie jedoch fest, dass - sollte die Finanzverwaltung das anders beurteilen - der wirtschaftliche Restwert der Forderungen mit 50,2 Mio. EUR (= 16,97 %) zu beziffern sei und sich nach Abzug einer insofern anzunehmenden Kreditgewährung der GB ein Bruttoleistungsbetrag von 3 Mio. EUR ergebe. Das FA ging dagegen von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Umfang von 6,7 Mio. EUR aus, auf die DE als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schulde. Einspruch und Klage der DE waren erfolglos.
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