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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Hotelrechnung und Sauna: Jetzt wird es kompliziert!

    | Der ermäßigte USt-Satz gilt u.a. „für die Verabreichung von Heilbädern“. Bislang hatte die Finanzverwaltung hierunter auch das Saunieren subsumiert. Der BFH hatte zwar bereits im Jahr 2005 entschieden, dass Saunaleistungen in einem Fitnessstudio keine „Verabreichung von Heilbädern“ darstellen ( 12.5.05, V R 54/02 ). Das BMF hatte darauf aber noch mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Doch damit ist jetzt Schluss! |

     

    Alle Saunaleistungen sind mit 19 % steuerpflichtig

    Das BMF hat den o.g. Nichtanwendungserlass aufgehoben und geregelt, dass ab dem 1.7.15 alle Saunaleistungen dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen sind (BMF 28.10.14, BStBl I 14, 1439). Damit ist es seitdem nicht mehr möglich, die Sauna im Hotel kostenlos - also als im Beherbergungspreis enthalten - anzubieten. Umsatzsteuerlich wird allerdings nicht beanstandet, wenn Saunaleistungen, die in einem Pauschalangebot enthalten sind, zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird (z.B. Business-Package oder Servicepauschale; vgl. BMF 21.10.15, BStBl I 15, 835).

     

    M.E. löst dies bei der Reisekostenabrechnung folgende Konsequenzen aus: