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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

    | Betriebsveranstaltungen sind laut BFH grundsätzlich als Leistung für den privaten Bedarf des Personals einzustufen. Damit entfällt der Anspruch auf Vorsteuerabzug; die Verbesserung des Betriebsklimas genügt als nur mittelbar verfolgter unternehmerischer Zweck nicht ( BFH 9.12.10, V R 17/10, BStBl II 12, 53). Denn beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit aber nur von Aufmerksamkeiten auszugehen sei, sei die Frage, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen könne, nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Werden also nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbracht, kommt der volle Vorsteuerabzug in Betracht. |

     

    In diesem Zusammenhang hat das FG Hamburg (5.12.19, 5 K 222/18; Rev. BFH: V R 16/21) entschieden, dass die Durchführung der Weihnachtsfeier keine Aufmerksamkeit darstellt. Dies soll danach sowohl unter der Annahme der Fortführung der bisherigen BFH-Rechtsprechung vor 2014 (keine Einbeziehung der Kosten für den äußeren Rahmen in die Berechnung der Freigrenze von 110 EUR) als auch für die Übertragung der einkommensteuerlichen Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG in das Umsatzsteuerrecht gelten.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat die Revision zugelassen und kann nun höchstrichterlich die äußerst praxisrelevanten Fragen klären, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten an der neuen gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG zu orientieren hat, ob nur solche Veranstaltungsbestandteile in die Berechnung miteinbezogen werden, welche durch die Teilnehmer unmittelbar konsumiert werden und ob angemietete Räumlichkeiten und Personal zur Verbesserung des Ambientes unberücksichtigt zu bleiben haben. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene USt-Bescheide unbedingt offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 37 | ID 47935271