· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Missbräuchliche Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wenn feststeht, dass eine Gesellschaft lediglich zur Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung gegründet wurde und die maßgebende Tätigkeit eigentlich von einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird, so ist dies missbräuchlich und die gegründete Gesellschaft kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solch missbräuchlicher Praktiken verankert ist. Das EuGH-Urteil ist zwar zu einem Fall aus Kroatien ergangen, letztlich sind die Ausführungen aber auch auf Deutschland übertragbar ( EuGH 4.10.24, C-171/23, Abruf-Nr. 245206 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Gastronomiebetrieb mit Sitz in Kroatien. Eine Steuerprüfung hatte festgestellt, dass die Gründung der Gesellschaft Teil einer Steuerplanung gewesen sei, die betrieben wurde, um weiterhin die Mehrwertsteuerfreigrenze, also die Kleinunternehmerregelung, in Anspruch zu nehmen. In Wirklichkeit sei die maßgebende Tätigkeit von einer anderen Gesellschaft ausgeübt worden, die die Kleinunternehmerregelung nicht hätte in Anspruch nehmen können. Die Gründung der neuen Gesellschaft sei in Wirklichkeit fiktiv. Das Verwaltungsgericht Zagreb hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen, zumal das nationale Gesetz die Gründung einer zusätzlichen Gesellschaft lediglich zur Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung nicht untersagt. Der EuGH hat wie eben geschildert entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz formaler Anwendung der MwStSystRL (hier Art. 287 Nr. 19) und der nationalen Rechtsvorschriften einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe. Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine eventuell missbräuchliche Praxis zu ermitteln. Die Kleinunternehmerregelung (hier: Art. 287 Nr. 19 MwStSystRL) ist eine Vorschrift zur Verwaltungsvereinfachung, die sowohl den entsprechenden Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen zugutekommen soll. Unternehmen, die die Mehrwertsteuerfreigrenze nicht überschreiten, sollen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Auch soll ein angemessenes Verhältnis zwischen dem mit der Steuerprüfung verbundenen Verwaltungsaufwand und den zu erwartenden geringen Steuereinnahmen gewahrt werden.
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