· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Mitwirkungspflichten in Bauträgerfällen durften nicht zu weit gehen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die sogenannten Bauträgerfälle beschäftigen die Gerichte schon seit Jahren. Der BFH hat nun erfreulicherweise zugunsten der Bauleistenden und zulasten des Fiskus entschieden, dass die Finanzämter Abtretungsangebote nicht einfach ablehnen durften, wenn die Bauleistenden von den Vordrucken der Finanzverwaltung abgewichen sind ( BFH 17.4.24, XI R 16/22, Abruf-Nr. 242730 ). |
1. Zum Hintergrund
Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.8.13 (V R 37/10, BStBl II 14, 128) beantragten mehrere Bauträger die Erstattung ihrer zunächst nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer. In der Folge sollten die Bauleistenden ihre Rechnungen an die Bauträger korrigieren und nunmehr Umsatzsteuer ausweisen. Ihre Ansprüche auf Zahlung der Umsatzsteuer durch den Bauträger konnten sie an das Finanzamt abtreten (§ 27 Abs. 19 UStG). Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.8.13 und der Einführung des § 27 Abs. 19 UStG herrschte bei Bauleistenden jedoch große Verunsicherung. Sie fürchteten, die Umsatzsteuer nunmehr zu schulden, ohne diese vom Bauträger, also dem Leistungsempfänger, nachfordern zu können. Der Abtretung standen zuweilen vertragliche Regelungen mit dem Bauträger entgegen, weil diese die Abtretung von Forderungen ausgeschlossen hatten. Auch konnte oder wollte manch Bauleistender gegenüber dem Finanzamt nicht versichern, dass seine Forderungen nicht streitbefangen waren.
Nun hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen ein Finanzamt verpflichtet war, ein Abtretungsangebot anzunehmen. Das Urteil des XI. Senats lautet: Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.
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