· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues aus der Gastronomie: „Foodcourts“ erbringen Restaurationsumsätze
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von zubereiteten Speisen stellt sich zwar momentan nicht, da in der Gastronomie bis zum 31.12.22 ohnehin der ermäßigte Steuersatz gilt. Doch in der Praxis sind noch zahlreiche Fälle aus der Zeit vor dem 30.6.20 offen. Oftmals geht es dabei um Sachverhalte, in denen Speisen zwar zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, die Verzehrvorrichtungen aber nicht unmittelbar vom Gastronomen, sondern von einem Dritten bereitgestellt werden. Beispiele: Eine Fast-Food-Filiale befindet sich im Foodcourt eines Einkaufszentrums oder eine Bäckereifiliale mit Café im Vorkassenbereich eines Supermarktes. In beiden Fällen gehören die Verzehrvorrichtungen üblicherweise nicht den Speisenabgebern, sondern den Inhabern des Einkaufszentrums oder des Supermarktes. Und solche Fälle beschäftigen nach wie vor die Finanzgerichte. |
1. Neues vom BFH
Aktuell hat der BFH über den Fall der Fast-Food-Filiale in einem Foodcourt wie folgt entschieden (BFH 26.8.21, V R 42/20):
Die Nutzung eines Foodcourts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Foodcourt) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
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