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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zum Berichtigungszeitpunkt bei der Uneinbringlichkeit von Forderungen

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn er ein Soll-Versteuerer ist. Aber wann ist eine „Uneinbringlichkeit“ gegeben? Aufschluss gibt ein rechtskräftiges Urteil des FG München (27.7.23, 14 K 2411/21, Abruf-Nr. 238659 ), das in der Praxis beachtet werden sollte. Die Entscheidung lautet: Erstellt der Unternehmer nach durchgeführten Erschließungsmaßnahmen Schlussrechnungen an eine Kommune und leistet diese ‒ trotz Abnahme ohne beanstandete Mängel ‒ keine Zahlungen auf die Forderungen, so gelten diese spätestens dann als „uneinbringlich” i. S. d. § 17 Abs. 2 UStG, wenn die Kommune nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlegt. Es besteht auch dann kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Berichtigung, wenn in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz ein Vergleich über die Schlussforderungen geschlossen wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine ARGE in Form einer GbR, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte. Sie führte im Auftrag einer Stadt Erschließungsmaßnahmen in einem Baugebiet durch. Aufgrund von Hochwasser kam es im Jahr 2013 zu einem starken Anstieg des Grundwasserspiegels, wodurch sich die Baumaßnahmen der Klägerin aufwendiger gestalteten. Später wurde zwischen den Parteien streitig, ob und in welchem Umfang Mehraufwendungen zu vergüten waren. Die Stadt stellte der Klägerin anheim, eine ordnungsgemäße, prüffähige Schlussrechnung vorzulegen (sofern man nicht vorher eine einvernehmliche Regelung treffen könne), stellte aber gleichzeitig klar, dass dies noch keine Anerkennung der Ansprüche dem Grunde nach bedeute. Die Klägerin erstellte sechs Schlussrechnungen. Diese waren spätestens am 30.5.15 zur Zahlung fällig. Die Schlussabnahme der Wasserleitungsbauarbeiten fand am 24.6.15 statt. Es wurde festgestellt, dass keine Mängel vorhanden waren. Da die Schlussrechnungen nicht bezahlt wurden, verklagte die Klägerin die Stadt beim LG im Juli 2015. Die Klageerwiderung der Stadt datiert vom 4.12.15.

     

    Das LG entsprach der Ansicht der Klägerin mit Grundurteil vom 29.9.17. Gegen dieses Grundurteil legte die Stadt Berufung ein. Vor dem OLG wurde daraufhin am 17.6.20 von beiden Parteien ein Vergleich geschlossen. Für das dritte Quartal 2020 gab die Klägerin eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der negative steuerpflichtige Umsätze erklärt wurden. Diese resultierten aus den entsprechenden Forderungsverlusten. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in 2020 anzuerkennen sei, da die Schlussforderungen bereits in 2015 uneinbringlich gewesen seien. Anträge der Klägerin auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 wurden abgelehnt, da insoweit mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen.