· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Photovoltaikanlage: Stromlieferung an Mieter berechtigt zum Vorsteuerabzug
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da es dem Mieter kraft Gesetzes möglich ist, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird ( BFH 17.7.24, XI R 8/21 ). Mit diesem Urteil grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 7.12.23 (V R 15/21, GStB 24, 161 ff.) ab, in dem es um den Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage ging. |
Sachverhalt
Der Kläger vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus umsatzsteuerfrei. Er hat bei beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der erzeugte Strom fließt direkt über den Batteriespeicher an die Mieter. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers von Fremdunternehmen bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben. Die Gesamtproduktion des Stroms und der Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, werden gesondert gemessen.
Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat er mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Danach erfolgt die Versorgung der Mieter mit Strom über die installierte Photovoltaikanlage. Der Stromlieferungsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er den Strom nach der Kündigung anderweitig bezieht, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen hat.
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