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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sorgfältiger Arbeitgeber haftet nicht für den Umsatzsteuerbetrug seines Arbeitnehmers

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Der Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Der Arbeitgeber selbst haftet nicht. Dies gilt jedoch nur, wenn der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen ‒ so der EuGH in einem aktuellen Urteil vom 30.1.24 (C-442/22). Dieses ist zwar zu einem polnischen Ausgangsverfahren ergangen, hat aber für Fälle in Deutschland aufgrund der Vorschrift des § 14c Abs. 2 UStG gleichermaßen Bedeutung. |

     

    Sachverhalt

    In der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1.679 Rechnungen über einen (in polnischen Złoty ausgedrückten) Gesamtwert von etwa 320.000 EUR aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen der Gesellschaft nicht verbucht. Sie wurden von den Rechnungsempfängern dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde.

     

    Im Anschluss an eine Steuerprüfung setzten die zuständigen Behörden die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge gegenüber der Gesellschaft fest. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung war das betrügerische Handeln überhaupt erst möglich geworden, weil es an einer angemessenen Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft fehlte, die die Arbeitnehmerin eingestellt hatte. Die Gesellschaft hat diesen Bescheid vor dem nationalen Gericht angefochten. Dieses hat den Fall dem EuGH vorgelegt. Es wollte wissen, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen?

     

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