· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Speisenlieferung versus Restaurationsumsatz: BMF hat Anwendungsregelung modifiziert
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Der Abgrenzung zwischen ermäßigt besteuerter Speisenlieferung und mit 19 % besteuerter Restaurationsdienstleistung kommt in der Praxis erhebliche Breitenwirkung zu. Mit Schreiben vom 20.3.13 hatte das BMF umfassend auf die jüngere Rechtsprechung reagiert und auch eine Anwendungs- und Übergangsregelung verfügt. Letztere hat das BMF nun neu - und unternehmerfreundlicher - gefasst (BMF 4.11.13, IV D 2 - S 7100/07/10050-06). |
1. Ausgangslage
Im Anwendungsschreiben vom 20.3.13 war das BMF dem BFH in zahlreichen Punkten gefolgt, hatte aber auch einige „Modifizierungen“ eingebracht:
1.1 Nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen
Bei den „nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“ (z.B. Stehtische, Ablagebretter oder Ablagetonnen mit mittiger Abfallöffnung) war der BFH zu dem Ergebnis gekommen, diese seien „unschädlich“, d.h. bei der Abgrenzungsentscheidung zwischen Speisenlieferung und Restaurationsdienstleistung auszublenden. Dieser unternehmerfreundlichen Sichtweise war das BMF im Anwendungsschreiben vom 20.3.13 gefolgt. Allerdings sollen im Einklang mit dem BFH schon zusätzliche Sitzmöglichkeiten einfachster Art (z.B. Biertischgarnitur mit Sitzbänken) als „schädliche Verzehrvorrichtungen“ zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Darüber hinaus will das BMF bei „Mischsituationen“ - d.h. wenn sowohl Stehtische als auch Tische nebst Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen - anders als der BFH (vgl. V R 18/10 unter Rz. 38-40) nicht mehr nach der Relation der Verzehrplätze an „behelfsmäßigen bzw. nicht-behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“ differenzieren.
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