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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfreie Leistungen Dritter an eine KAG bei Verwaltung von Sondervermögen

    von Johannes Höring, Rechtsanwalt, Trier

    Der BFH hat kürzlich - im Anschluss an das entsprechende EuGH-Urteil in der Rechtssache „GfBk“ - klargestellt, dass Beratungsleistungen, die ein Dritter gegenüber einer KAG erbringt, die Sondervermögen für Wertpapieranlagen verwaltet, als Verwaltung von Sondervermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sind (BFH 11.4.13, V R 51/10, DStR 13, 1474; vgl. auch EuGH 7.3.13, C-275/11, GStB 13, 114).

     

    Anmerkungen

    Der BFH hatte dem EuGH per Beschluss die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die eine KAG beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder - wie die KAG selbst - steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen (BFH 5.5.11, V R 51/10, BStBl II 11, 740). Im Rahmen der Vorlage sollte der EuGH insbesondere darüber entscheiden, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

     

    MERKE | Die Vorlage betraf unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick darauf, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der „Auslagerung“ ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heutige Rechtslage von Bedeutung.

     

    Der EuGH hatte geantwortet, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie sei weit auszulegen. Die von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen würden für die Zwecke der Steuerbefreiung selbst dann unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch KAG“ fallen, wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.85 in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.1.02 geänderten Fassung tätig ist.

     

    Der BFH hat im Anschluss an das EuGH-Urteil zugunsten der klagenden Gesellschaft entschieden. Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber der KAG bestehen, weisen eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG auf. Der Umstand, dass solche Beratungs- und Informationsleistungen nicht im Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG als für steuerfreie Umsätze typische Leistungen aufgeführt sind, stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen, da es sich dabei um keine erschöpfende Aufzählung handele.

     

    Gegen die Steuerfreiheit spreche auch nicht, dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken, denn auch Verwaltungs- und Buchführungsleistungen, wie beispielsweise die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung oder die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte etc. können nach mittlerweile gesicherter EuGH-Rechtsprechung unter den Begriff der Verwaltung eines Sondervermögens fallen. Auch sei für die Steuerfreiheit unerheblich, dass es Sache der KAG war, die von der Gesellschaft abgegebenen Empfehlungen nach Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Anlagegrenzen umzusetzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage der steuerfreien Leistungen an eine KAG bei Verwaltung von Sondervermögen ist für die Fondsverwaltung von großer praktischer Bedeutung, da sich eine KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lässt. Die KAG wäre im Falle der Steuerpflicht der Beratungsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöht hätten.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 332 | ID 42297987