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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verkauf einer Hotelimmobilie als GiG?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Aufgrund des monatelangen Lockdowns steht zu befürchten, dass zahlreiche Hoteliers den Geschäftsbetrieb nicht mehr wieder aufnehmen können und ihr Unternehmen veräußern müssen. Auch manch Eigentümer einer Hotelimmobilie, die er lediglich verpachtet und mit der er über Monate nur geringe Einnahmen erzielt hat, kann betroffen sein. Er ist möglicherweise gezwungen, seinen Grundbesitz zu veräußern, wenn nicht sogar bereits der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügt und letztlich derjenige ist, der die Immobilie verwertet. Hier wird dann die Frage relevant sein, ob mit der Veräußerung einer Hotelimmobilie eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) oder die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vorliegt. |

     

    MERKE | Von Bedeutung ist insoweit ein aktuelles Urteil des FG Köln (15.9.20, 8 K 2974/18, Abruf-Nr. 220303), das nun rechtskräftig geworden ist. Danach gilt: Die Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Miet- oder Pachtvertrages ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.

     

    Sachverhalt (verkürzt und leicht abgewandelt)

    Ein Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin Ende 2014 stand die Immobilie leer und es musste ein Insolvenzantrag gestellt werden. Nach rund eineinhalb Jahren konnte der Insolvenzverwalter die Immobilie verkaufen, und zwar an die M-GmbH. Das Inventar wurde zeitgleich an die Betreibergesellschaft M1-GmbH veräußert. Die M-GmbH schloss unmittelbar nach dem Eigentumsübergang einen Mietvertrag mit der M1-GmbH, die den Hotelbetrieb wieder aufnahm.