· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug einer Tochtergesellschaft für Verwaltungsleistungen der Holding
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Im Rahmen einer Holdingstruktur werden Verwaltungsdienstleistungen von der Holding oder von anderen Gesellschaften der Gruppe oftmals an Tochter- oder Schwestergesellschaften erbracht. Der EuGH hat sich in seinem bemerkenswerten Urteil vom 12.12.24 (C-527/23 ) mit der Frage befasst, ob und inwieweit den Leistungsempfängern der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Verwaltungsdienstleistungen zusteht ‒ vorausgesetzt, es liegt keine Organschaft vor. |
1. Die Quintessenz des Urteils
Das Urteil des EuGH lautet: Wenn erwiesen ist, dass eine Tochtergesellschaft Verwaltungsdienstleistungen, die sie von anderen Mitgliedern der Unternehmensgruppe bezieht, auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke ihrer eigenen besteuerten Umsätze verwendet, ist grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet, auch wenn diese Dienstleistungen gleichzeitig an andere Gesellschaften der Gruppe erbracht worden sind. Es handelte sich zwar um einen Fall aus Rumänien, doch die Ausführungen des EuGH sind weitestgehend auf Deutschland übertragbar (EuGH 12.12.24, C-527/23).
2. Sachverhalt
Die Weatherford Atlas Gip nahm die Foserco SA, eine rumänische Gesellschaft, in ihre Unternehmensgruppe auf. Weatherford war Holdinggesellschaft der Foserco, eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand aber nicht, Foserco war also selbst steuerpflichtiges Subjekt. In den Jahren 2015 und 2016 hatte Foserco Bohrdienstleistungen für zwei Kunden erbracht. Um diese Dienstleistungen erbringen zu können, hatte Foserco von Gesellschaften der Weatherford-Gruppe allgemeine Verwaltungsdienstleistungen erworben, insbesondere im Zusammenhang mit IT, Personalwesen, Marketing, Buchhaltung und Beratung. Andere Unternehmen der Gruppe profitierten ebenfalls von den Dienstleistungen.
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