· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: Kippt die Ausschlussfrist für Zuordnungsentscheidungen?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wird eine Immobilie errichtet, die sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen ist, kann der Unternehmer diese insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu kommen. Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich sofort, spätestens aber bis zum 31.7. des Folgejahres zu treffen ‒ so die Auffassung von BFH und Finanzverwaltung. Doch diese „Ausschlussfrist“ könnte aufgrund einer EuGH-Entscheidung kippen. Damit könnten diejenigen, die die Frist in der Vergangenheit versäumt haben, doch wieder hoffen. |
Zum Hintergrund
Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise gewerblich genutzt werden soll, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter schon in der Bauphase, eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Bei reinen Gewerbeimmobilien ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen meist unproblematisch. Bei Mischobjekten ist die Entscheidung hingegen nicht leicht. Aber: Sie muss getroffen werden. Denn wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen.
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