· Nachricht · Umsatzsteuer
Wohl eher keine Steuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren
| Das FG Berlin-Brandenburg (5.7.21, 7 K 7102/20, NZB BFH: XI B 72/21 ) hat aktuell entschieden, dass es sich bei dem Unterricht eines Tennislehrers nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG handelt. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken würden. Eine Steuerbefreiung kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer ‒ wie das im Streitfall der Fall war ‒ über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. |
PRAXISTIPP | Berater sollten in diesem Kontext immer auch die Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung sorgfältig verfolgen. So hat der EuGH kürzlich zum Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL entschieden, dass dieser nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (EuGH 21.10.21, C-373/19), da es sich dabei um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit mit ausgeprägtem Allgemeininteresse handelt. |