· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zur Steuerschuldnerschaft aus Vorausrechnungen
| Hat ein Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, so schuldet er diese ggf. wegen „unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis“ i.S. von § 14c UStG . Der BFH hat hierzu jüngst geurteilt, eine nicht zur Steuerschuldnerschaft i.S. von § 14c UStG (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) führende „Vorausrechnung“ oder „Pro-Forma-Rechnung“ liege nur vor, wenn sich aus dem Dokument „auf den ersten Blick“ ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird ( BFH 7.4.11, V R 44/09 ). |
Im Streitfall enthielten die Dokumente aber die Bezeichnung „Rechnung“ und aufgrund des Textes „Rechnungsbetrag zahlbar sofort ohne Abzug“ wurde zudem vordergründig der Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht worden. Daher ließ der BFH letztlich keine Zweifel an einer Steuerschuldnerschaft gemäß § 14 Abs. 3 UStG a.F. aufkommen.
HINWEIS | Eine Vorausrechnung liegt laut BFH nur vor, wenn sie nach ihrer Aufmachung (z.B. Bezeichnung als Vorausrechnung) oder durch ihren Inhalt (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung) für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als solche sofort erkennbar ist.