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Zur Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden
| Strittig ist immer wieder, ob bei der Herstellung eines Gebäudes in mehreren Abschnitten Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG das gesamte Gebäude oder nur die bereits fertiggestellten Gebäudeteile sind, wenn letztere bereits vor der Fertigstellung des Gesamtkomplexes zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden. Das FG Rheinland-Pfalz stellt hier für die Vorsteuerberichtigung auch bei Verwendung des Gebäudes nach Baufortschritt auf das gesamte Gebäude ab (FG Rheinland-Pfalz 25.4.19, 6 K 1630/16, Rev. BFH: XI R 14/19 ). |
Wenn für Zwecke der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zuzuordnen waren und sodann der Flächenschlüssel als sachgerechter Schlüssel für die Aufteilung angewendet wurde, ist es laut FG konsequent und sachgerecht, für die Vorsteuerberichtigung dieselben Grundsätze anzuwenden. Die Entscheidung hat u. a. Bedeutung für die relative Bagatellgrenze von 10 % des § 44 Abs. 2 S. 1 UStDV.
PRAXISTIPP | Mit dieser Auslegung stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. A. 15a.3 Abs. 2 S. 1 UStAE regelt, dass ‒ wenn ein Gebäude entsprechend dem Baufortschritt verwendet wird ‒ für jeden gesondert in Gebrauch genommenen Teil ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen ist. Damit ist zugleich auch nur dieser Gebäudeteil Berichtigungsobjekt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offengehalten werden. |